Prof. Dr. Baxmann zu 1. : Ja, denn auch bei kleinen Abweichungen entstehen Nischen und flächenhafte Kontakte zwischen einzelnen Zähnen, die die Belagansammlung fördern. Ohne Korrektur ist einfach die Kariesgefährdung (und Parodontoseneigung) signifikant höher!
Prof. Dr. Baxmann zu 2.: In der Tat ist es so, dass kieferorthopädische Behandlungen bei den sogenannten Kieferorthopädischen Indikations- Gruppen 1 u. 2 (KIG 1 u. 2) auch dann nicht von der Krankenkasse bezuschusst werden, wenn eine Behandlung erforderlich ist. Die Krankenkassen dürfen Behandlungen der KIG-Stufen 1 u. 2 laut Sozialgesetzbuch nicht bezahlen. Wenn Sie allerdings der Meinung sind, dass eine Behandlungsbedürftigkeit nach den KIG-Stufen 3 bis 5 (= Kassenleistung) bei Ihrer Tochter besteht, dann sollten Sie sich einen Kieferorthopäden Ihres Vertrauens suchen und dies überprüfen lassen!
Prof. Dr. Baxmann zu 3.: Nein, denn diese spezielle Diagnostik und Prophylaxe dient dazu, das Risiko einer kieferorthopädischen Behandlung (Zahnschäden durch Karies und Schädigung des Kiefergelenkes) so weit zu reduzieren, dass keine Schädigung eintritt. Der Kieferorthopäde ist sogar gesetzlich dazu verpflichtet eine Funktionsuntersuchung des Kiefergelenkes durchzuführen, obwohl dies keine Kassenleistung ist! Meist wird Ihnen der behandelnde Zahnarzt / Kieferorthopäde aber auch eine Ratenzahlung anbieten, die die monatliche finanzielle Belastung gering hält!
Prof. Dr. Baxmann zu 4.: Nicht ganz, da Sie die Kosten beim Steuer- Jahresausgleich (außergewöhnliche Belastungen – Aufwendungen für eigene Gesundheit) absetzen können. Bitten Sie Ihren Behandler auch um Teilzahlung mit geringen monatlichen Raten. Lassen Sie auch die häufigere Prophylaxe in die Kalkulation mit einbeziehen. So können Sie auch diese Leistungen beim Steuer- Jahresausgleich mit ansetzen! Fatal wäre es, die erforderliche Korrektur aus Kostengründen nicht durchführen zu lassen! Sie ärgern sich schwarz, wenn später eine Schädigung eintritt (Karies, Parodontose oder Schäden am Kiefergelenk), die Sie bei geringem monatlichen Aufwand (über einen begrenzten Zeitraum) hätten vermeiden können!
Prof. Dr. Baxmann zu 5.: Weder noch! Ihr Zahnarzt ist kein Wucherer, wenn er einen höheren als den 2,3-fachen Satz von privaten Behandlungsleistungen ansetzt. Denn der 2,3-fache Satz bei privaten Behandlungsleistungen entspricht durchschnittlich in etwa dem Honorar der gesetzlichen Kassenleistung. Ihr Zahnarzt darf bei erhöhter Schwierigkeit auch einen erhöhten Satz anwenden. Diese höheren Kosten werden ja auch meist von der privaten Krankenkasse übernommen! Nur eben von der Beihilfe nicht, da die Beihilfeverordnung dies nicht zulässt!
Auch beihilfeberechtigte Versicherte müssen sich darauf einstellen, genau wie gesetzlich Versicherte einen kleinen finanziellen Anteil zu ihrer eigenen Gesunderhaltung beizusteuern!
Prof. Dr. Baxmann zu 6.: Eindeutig nein! Ihr Zahnarzt hat Sie sicher gründlich untersucht und kennt die Zusammenhänge zwischen Zahn-/ Kieferstellung und anderen körperlichen Problemen, was nicht jedem Behandler geläufig ist! Herzlichen Glückwunsch zur Wahl Ihres Zahnarztes! Zu alt ist man für eine Therapie auch nicht, wenn diese eine Besserung oder Beseitigung der Probleme verspricht. Auch die Kosten sollten in Ihrem Fall keine Rolle spielen; für die eigene Gesundheit sollte Ihnen nichts zu teuer sein, zumal Ihnen Ihr Zahnarzt sicher Ratenzahlung anbieten oder Sie an ein günstiges Kreditinstitut verweisen wird.
Prof. Dr. Baxmann zu 7.: Genau das Gegenteil ist der Fall: KIG- Stufe 2 heißt automatisch Behandlungsbedarf! Und der Gutachter hat auch nicht gesagt, dass kein Behandlungsbedarf besteht, sondern nur, dass bei Einstufung in die KIG- Stufe 2 keine Leistungspflicht der Krankenkasse besteht, denn das steht so im Sozialgesetzbuch! Unser Rat: Lassen Sie die Behandlung wie geplant durchführen und bitten Sie Ihren Behandler um monatliche Ratenzahlung!
Prof. Dr. Baxmann zu 8.: Bitten Sie den Zahnarzt noch einmal um einen Beratungstermin und suchen Sie zusammen mit ihm und Ihrer Tochter nach einer Alternative: Oftmals kann man eine feste Klammer vermeiden oder zahnfarbene Keramikbrackets verwenden! Wenn die Kosten eine untergeordnete Rolle spielen, so könnte man im Alter Ihrer Tochter auch eine unsichtbare Klammer (Invisalign- Verfahren oder innenliegende feste Zahnspange) in Erwägung ziehen! Fragen Sie uns!
Weitere Informationen erhalten Sie aus folgenden PDF-Dateien:
Information zur Kostenbeteiligung
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kieferorthopädie:
„Empfehlenswerte Zeitpunkte kieferorthopädischer Untersuchungen“
Stand: März 2007
Ein Artikel von "Stiftung Warentest" zum Thema Kieferorthopädie
Behandlungskosten
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Prof. Dr. Martin Baxmann